§ 1
Name, Sitz, Zweck
1.Der 1953 in Trassem gegründete Sportverein führt den Namen "Sportgemeinschaft DJK Trassem 1953 e.V.". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Trier eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Landesportbundes und der Fachverbände der Sportarten, die im Verein betrieben werden. . Der Verein ist auch Mitglied des DJK-Sportverbandes e. V. und des DJK-Sportverbandes Diözesanverband Trier e.V.. Er untersteht dessen Satzungen und Ordnungen. Die Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK-Sportverbandes Diözesanverband Trier. Der Verein führt die DJK Zeichen und die Farben gelb schwarz. Er hat seinen Sitz in Trassem.
2.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der steuerrechtlichen Bestimmungen; insbesondere durch die Pflege und Förderung der Leibesübungen nach den satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Mitgliedschaft
1.Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Satzung des Vereins und die Grundsätze der Verbände anerkennen, denen der Verein angeschlossen ist.
2.Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind juristische Personen und natürliche Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres. Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder bis einschließlich 17 Jahre. Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung mit Zustimmung einer Mehrheit von 2/3 der erschienen stimmungsberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit. Die Ehrenmitgliedschaft kann mit der Bezeichnung "Ehrenvorsitzender" verliehen werden.
3.Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Antrag an den Verein, über den der Vorstand entscheidet. Er ist nicht verpflichtet, evtl. Ablehnungsgründe anzugeben.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluß aus dem Verein. Verpflichtungen gegenüber dem Verein sind bis zum Ende des lfd. Kalendervierteljahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
5. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen:
1. Beitragsrückständen von 6 Monaten trotz aufforderung, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
2. gegen die Satzung oder wegen unsportlichen Verhaltens
3. unehrenhaften Verhaltens
6.Der Mitgliederbeitrag wird von der Generalversammlung bestimmt. Die Generalversammlung kann im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beschließen.
7.Bei der Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch aus dem Vereinsvermögen.
§ 3
Generalversammlung
1.Oberstes Vereinsorgan ist die Generalversammlung. Ordentliche Generalversammlungen finden alle zwei Jahre statt. Regelmäßig Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung sind:
1. Entgegennahme des Kassenberichtes und des Kassenprüfungsberichtes und die sich daraus ergebenen Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes
2. Wahl des Vorstandes und von zwei Kassenprüfern
3. Beschlußfassung über vorliegend Anträge.
2. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden nach vorheriger Entscheidung des Vortandes über Termin und Tagesordnung. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung von Ort, Termin und Tagesordnung in dem Amtsblatt des Verbandsgemeinde Saarburg und im Internet auf der Homepage der DJK Trassem. Zwischen der letzten Veröffentlichung und der Versammlung muss eine Frist von 7Tagen liegen.
3.Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Generalversammlung unabgängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Auf diese Bestimmung ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Stimmberechtigte in der Generalversammlung sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.
4.Über Anträge gem. Ziff 1.1c kann nur beschlossen werden, wenn sie mindestens zwei Tage vorher schriftlich beim Vorsitzenden vorgelegen haben; es sei denn, dass die Generalversammlung mit 2/3 der stimmberechtigten Anwesenden die Dringlichkeit beschließt.
5.Über die Generalversammlung ist vom Gechäftsführer Protokoll zu führen, das vo ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
6.Es kann eine außerordentliche Generalversammlung auf Beschluß des Vorstandes einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen
§ 4
Wahlen und Abstimmungen in der Generalversammlung
1. Vorgeschlagen zu Wahlen hat jedes stimmberechtigte anwesende Mitglied und der Vorstand. Wählbar ist jedes volljährige Vereinsmitglied, dessen Zustimmung zur Kandidatur vorliegt.
2. Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder, sofern nichts anderes an anderen Stellen dieser Satzung bestimmt ist. Bei Feststellung der Mehrheit zählen Enthaltungen nicht mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehung. Wahlen und Abstimmungen können durch Handzeichen erfolgen. Sobald ein Stimmberechtigter geheime Abstimmung beantragt, ist dem zu folgen.
§ 5
Mitgliederversammlung
1. Mitgliederversammlungen können neben der Generalversammlung nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, soweit dieser es für notwendig hält. In einer Mitgliederversammlung kann nicht über Gegenstände beschlossen werden, die der Generalversammlung gem.§ 3 Abs. 1a und b obliegen.
§ 6
Vereinsvorstand
1.Der Vereinsvorstand wird aud zwei Jahre gewählt und besteht aus:
* dem Vorsitzenden
* dem stellvertretenden Vorsitzenden
* dem geistlichen Beirat
* dem Geschäftsführer
* dem Schatzmeister
* dem Jugendleiter
* je einem Abteilungsleiter der einzelnen Sportarten
* vier Beisitzern, als Vertretung der inaktiven Mitglieder
2.Vorstand im Sinne der § 26 BGB ist der Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. (Im Verhinderungsfalle gehen diese Rechte aus den stellv. Vorsitzenden über.)
3.Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Entscheidung über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Generalversammlung obliegen und auch diese Satzung nichts anderes bestimmt.
4. Über nicht wiederkehrende Aussagen bis 100,00 EURO kann der Vorsitzende, im Einvernehmen mit dem Schatzmeister entscheiden.
5. Der Vorsitzende beruft alle Sitzungen und Versammlungen ein und leitet diese. Er übt in allen Sitzungen und Versammlungen das Hausrecht aus.
6.Der stellv. Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfall.
7.Der Geschäftsführer führt den Schriftverkehr des Vereins im Rahmen des Beschlüsse der Vereinsorgane. Er fertigt die Einladungen und Protokolle aller Sitzungen und Versammlungen. Er führt das Vereinsarchiv und die Vereinschronik.
8.Der Schatzmeister führt die Klassengeschäfte im Rahmen der Beschlüsse der Vereinsorgane. Er hat dem Vorstand lfd. über die Kassenlage zu berichten. Er führt das Mitgliederverzeichnis und zieht die Mitgliedsbeiträge sowie die übrigen Vereinsforderungen ein.
9.Geistlicher Beirat ist der nach kirchlichen Bestimmungen bestellte Pfarrer von Trassem. Er ist geborenes Mitglied des Vorstandes.
10.Die Abteilungsleiter sind verantwortlich für den Spielbetrieb in ihrer jeweiligen Sportart und die Bestellung von Mannschaftsbetreuern im Einvernehmen mit dem Vorstand und den Mannschaften. Abteilungsleiter sorgen für ein gutes Verhältnis der Mannschaften untereinander und zu den Vereinsorganen. Sie berichten dem Vorstand lfd. über ihre Fachabteilung.
11.Der Vorstand ist vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit Mehrheit der Anwesenden. Zu den Sitzungen können jederzeit Mannschaftsbetreuer, Vertreter von Fachausschüssen oder andere Personen hinzu gezogen werden. Sie nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Zu Beginn der Sitzung hat der Vorsitzende über die Hinzuziehung einen Beschluß herbeizuführen.
§ 7
Fachausschüsse
1. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse auf Zeit berufen. Die Entscheidungen über ständige Ausschüsse bleibt der General- oder Mitgliederversammlung vorbehalten. Mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder ist dann zu wählen.
2.Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterliegen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. Der Vorstand kann jeder zeit Einzelentscheidungen aus dem Aufgabenbereich eines Ausschusses oder die Gesamtaufgabe des Ausschusses an sich ziehen.
§ 8
Kassenprüfung
1.Die Kasse des Vereins wird alle zwei Jahre vor der Generalversammlung von den zwei Kassenprüfern geprüft. Sie erstattet der Generalversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes mit einem Beschlußvorschlag. Der Vorstand kann in einer Zwischenzeit eine Kassenprüfung anordnen.
§ 9
Auflösung des Vereins
1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden.
2.Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn
1. es der Vorstand beschlossen hat oder
2. es ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angaben der Gründe beantragt hat.
3.Eine solche Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird eine solche Anwesenheit nicht erreicht, ist die Versammlung erneut fristgerecht einzuladen. Sie ist dann unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlußfähig. In der Einladung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.
4.Die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4 der Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
5.Bei Auflösung entscheidet die Versammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens mit der Maßgabe, dass es unmittelbar und ausscließlich für gemeinnützige Zwecke der Sportförderung in Trassem zu verwenden ist. Ist kein Empfänger zu finden, der diese Voraussetzungen erfüllt, fällt es ohne Beschluß der Ortsgemeinde Trassem zu, die es im Sinne der o. a. Zwecksbestimmung zu verwenden hat.



